{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-11-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2003-27_2003-11-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3880", "Checksum": "0900d78e3c0b8bab44af2a26660ced37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.11.2003 AGVE_2003_27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85a SchKG\nIst bei einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG das Bestehen bzw. 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Kammer, vom 11. November 2003 in Sachen R.G. gegen Krankenkasse H.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass materiellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld\ngemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung\ndieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des\nBundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32\ndes kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in\nSozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und\nsachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die\nLehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1396) sowie\nSchwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der\nRechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung\ndurch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), welche eine Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss\nArt. 85a SchKG bejahen, wonach einerseits mit materieller Rechtskraft über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der in Betreibung gesetzten Schuld entschieden werde, andererseits aber die\nKlage den betreibungsrechtlichen Zweck verfolge, über die Aufhe-\n86 Versicherungsgericht 2003\n\nbung bzw. die Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung\nzu entscheiden, sieht das Versicherungsgericht ein überwiegendes\nInteresse an der materiellrechtlichen Klärung des Bestandes der in\nBetreibung gesetzten Schuld als gegeben, welche aufgrund der spezialrechtlichen Grundlage nur durch das im speziellen Falle zuständige Gericht beurteilt werden kann. Diese spezialrechtliche Fragestellung dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde dessen Kompetenz übersteigen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nVersicherungsgerichts ist damit - sowohl für die materiellrechtlichen\nals auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen -\nzu bejahen.\n\n28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG\nDie verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem\n31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in\nden Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August\n2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002\ndie Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002.\nDie ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002\nwäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Beschwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau\nWohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist\ndaher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss\n§ 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut\nvon § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis\n31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem\n"}