2003 Prozessrecht 85 I. Prozessrecht 27 Art. 85a SchKG Ist bei einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG das Be- stehen bzw. Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversi- cherungsgesetz strittig, ist das Versicherungsgericht zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. No- vember 2003 in Sachen R.G. gegen Krankenkasse H. Aus den Erwägungen 2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass mate- riellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsge- setz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die Lehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönni- mann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1396) sowie Schwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), wel- che eine Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG bejahen, wonach einerseits mit materieller Rechts- kraft über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der in Betrei- bung gesetzten Schuld entschieden werde, andererseits aber die Klage den betreibungsrechtlichen Zweck verfolge, über die Aufhe- 86 Versicherungsgericht 2003 bung bzw. die Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung zu entscheiden, sieht das Versicherungsgericht ein überwiegendes Interesse an der materiellrechtlichen Klärung des Bestandes der in Betreibung gesetzten Schuld als gegeben, welche aufgrund der spe- zialrechtlichen Grundlage nur durch das im speziellen Falle zustän- dige Gericht beurteilt werden kann. Diese spezialrechtliche Frage- stellung dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde dessen Kom- petenz übersteigen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist damit - sowohl für die materiellrechtlichen als auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen - zu bejahen. 28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prä- mienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs be- steht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohn- kantons. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002 die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002 wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Be- schwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss § 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis 31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem