1. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschluss des Stadtrates B. vom 6. Juni 1995, mit welchem die von derselben Behörde in der Baubewilligung vom 12. Juni 1989 bzw. deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 formell rechtskräftig festgelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Umfang von 19 Autoabstellplätzen an einer künftigen Gemeinschaftsanlage zu beteiligen, in Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG widerrufen und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für 17 Parkplätze eine Ersatzabgabe von je Fr. 8'750.--, insgesamt somit Fr. 148'750.--, zu bezahlen. Die erwähnte Bestimmung lautet wie folgt: