Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des Jahres 2002 der 1. Januar 2001.