{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2002-37_2002-11-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4020", "Checksum": "bd7992ea1462c180bec71573875fcf07"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 26.11.2002 AGVE_2002_37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Prämienverbilligung\n\n37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG\nMöglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei\nwesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum\nvon mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. November 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt\nwird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...)\nc) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder\nnach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine\nnachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens\n20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb\nvon 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf\nPrämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17\nAbs. 4 und 5 EG KVG).\n2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der\nPrämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des\nJahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranlagung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss\ndefinitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen\nüber der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund-\n116 Versicherungsgericht 2002\n\nsätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres\n2002 besteht.\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Einkommen\ninfolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem\n1. April 2000 um mindestens 20 % abgenommen habe. Im Zeitpunkt\ndes Verfügungserlasses bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides lag der Buchhaltungsabschluss des ersten (überjährigen) Geschäftsjahres noch nicht vor. Die veränderte Einkommenssituation\nkann daher nicht beurteilt werden. (...)\nc) Die Beschwerdeführerin kann nachträglich die Auszahlung\nder Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 basierend auf § 17\nAbs. 4 EG KVG nochmals beantragen, soweit sie eine wesentliche\nVeränderung ihres Erwerbseinkommens nachweisen kann. Der Antrag auf Nachvergütung muss dabei bis spätestens 12 Monate nach\ndem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5\nEG KVG). Ist also die Einkommensreduktion der Beschwerdeführerin mit ihrer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am\n1. April 2000 eingetreten, wäre diese zwölfmonatige Frist – auch bei\nAbstellen auf die Einreichung des Antragsformulars am 21. Juni\n2001 – bereits abgelaufen. Geschah die Minderung des Erwerbs aber\nerst im Laufe des ersten Geschäftsjahres (1. April 2000 bis 31. Dezember 2001), so wäre ein Gesuch um Nachvergütung im Sinne von\n§ 17 Abs. 4 allenfalls noch möglich. Die Prämienverbilligungsbeiträge würden dann bei Gutheissung des Antrages nachvergütet. (...)\nVerwaltungsgericht\n2002 Normenkontrolle 119\n\nI. Normenkontrolle\n\n38 Inzidente Normenkontrolle von § 169 Abs. 4 BauG.\n- Begriffe der echten und der unechten Rückwirkung (Erw. 2/a).\n- Frühere und aktuelle Rechtslage; Wechsel vom Vorzugslast- zum Ersatzabgabesystem (Erw. 2/b).\n- Die Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG hat eine echte Rückwirkung\nzur Folge (Erw. 2/c). Diese Rückwirkung ist im konkreten Fall weder\nzeitlich mässig, noch ist sie durch triftige Gründe gerechtfertigt\n(Erw. 3).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. April 2002 in Sachen M. gegen Baudepartement.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet\nder Beschluss des Stadtrates B. vom 6. Juni 1995, mit welchem die\nvon derselben Behörde in der Baubewilligung vom 12. Juni 1989\nbzw. deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 formell rechtskräftig festgelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Umfang von\n19 Autoabstellplätzen an einer künftigen Gemeinschaftsanlage zu\nbeteiligen, in Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG widerrufen und\nder Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für 17 Parkplätze eine\nErsatzabgabe von je Fr. 8'750.--, insgesamt somit Fr. 148'750.--, zu\nbezahlen. Die erwähnte Bestimmung lautet wie folgt:\n\"Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher\nAbstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatzabgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen.\"\n"}