2002 Prämienverbilligung 115 II. Prämienverbilligung 37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG Möglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei wesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. No- vember 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prä- mienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Ver- hältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massge- benden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steu- erveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...) c) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorste- henden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des Jahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranla- gung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss definitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen über der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund- 116 Versicherungsgericht 2002 sätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 besteht. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Einkommen infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. April 2000 um mindestens 20 % abgenommen habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des angefochtenen Einspracheentschei- des lag der Buchhaltungsabschluss des ersten (überjährigen) Ge- schäftsjahres noch nicht vor. Die veränderte Einkommenssituation kann daher nicht beurteilt werden. (...) c) Die Beschwerdeführerin kann nachträglich die Auszahlung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 basierend auf § 17 Abs. 4 EG KVG nochmals beantragen, soweit sie eine wesentliche Veränderung ihres Erwerbseinkommens nachweisen kann. Der An- trag auf Nachvergütung muss dabei bis spätestens 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG). Ist also die Einkommensreduktion der Beschwerdeführe- rin mit ihrer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. April 2000 eingetreten, wäre diese zwölfmonatige Frist – auch bei Abstellen auf die Einreichung des Antragsformulars am 21. Juni 2001 – bereits abgelaufen. Geschah die Minderung des Erwerbs aber erst im Laufe des ersten Geschäftsjahres (1. April 2000 bis 31. De- zember 2001), so wäre ein Gesuch um Nachvergütung im Sinne von § 17 Abs. 4 allenfalls noch möglich. Die Prämienverbilligungsbeiträ- ge würden dann bei Gutheissung des Antrages nachvergütet. (...) Verwaltungsgericht 2002 Normenkontrolle 119 I. Normenkontrolle 38 Inzidente Normenkontrolle von § 169 Abs. 4 BauG. - Begriffe der echten und der unechten Rückwirkung (Erw. 2/a). - Frühere und aktuelle Rechtslage; Wechsel vom Vorzugslast- zum Er- satzabgabesystem (Erw. 2/b). - Die Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG hat eine echte Rückwirkung zur Folge (Erw. 2/c). Diese Rückwirkung ist im konkreten Fall weder zeitlich mässig, noch ist sie durch triftige Gründe gerechtfertigt (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. April 2002 in Sa- chen M. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschluss des Stadtrates B. vom 6. Juni 1995, mit welchem die von derselben Behörde in der Baubewilligung vom 12. Juni 1989 bzw. deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 formell rechtskräftig fest- gelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Umfang von 19 Autoabstellplätzen an einer künftigen Gemeinschaftsanlage zu beteiligen, in Anwendung von § 169 Abs. 4 BauG widerrufen und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für 17 Parkplätze eine Ersatzabgabe von je Fr. 8'750.--, insgesamt somit Fr. 148'750.--, zu bezahlen. Die erwähnte Bestimmung lautet wie folgt: "Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzie- rung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatz- abgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jah- ren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen."