Die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Zuständigkeit der RAV vom Regierungsrat an das Departement des Innern widerspricht § 91 Abs. 5 KV, wonach die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtsetzung nicht übertragen werden darf. Entsprechend ist § 2 114 Versicherungsgericht 2002 Abs. 2 der RAV-Verordnung, wonach dem Departement des Innern der Entscheid überlassen ist, ob und welche Aufgaben des AWA im Sinne von Art. 85 Abs. 1 AVIG den RAV übertragen werden, verfassungswidrig. 2002 Prämienverbilligung 115 II. Prämienverbilligung