1c hievor). Die angefochtene Verfügung ist daher wegen fehlender Zuständigkeit des RAV Zofingen zu ihrem Erlass ungültig und dementsprechend in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 3. Eine vom RAV erlassene Einstellungsverfügung könnte auch nach erfolgter Übertragung der entsprechenden Befugnis durch das Departement des Innern im Anfechtungsfall nicht geschützt werden. Die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Zuständigkeit der RAV vom Regierungsrat an das Departement des Innern widerspricht § 91 Abs. 5 KV, wonach die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtsetzung nicht übertragen werden darf.