Abs. 1 RAV-Verordnung aufgehoben (in Kraft seit 1. Januar 1998; AGS 1997 S. 390). Gemäss § 1 RAV-Verordnung betreibt der Kanton Aargau regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wobei das Departement des Innern deren Standorte und Zuständigkeitsregionen bestimmt und zudem RAV-Zweigstellen einrichten kann. Nach § 2 Abs. 1 RAV- Verordnung unterstützen und fördern die RAV Stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte, bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und beraten und informieren in Arbeits- markt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen.