112 Versicherungsgericht 2002 öffentlicher Aufgaben angewandt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 329). 36 Art. 85 lit. d i.V.m. 30 Abs. 2 AVIG, § 2 V EG AVIG, § 2 RAV-Verordnung Die kantonalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind nicht befugt, Ein- stellungsverfügungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu erlassen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 5. März 2002 in Sachen H.A.S. gegen AWA. Aus den Erwägungen 2. a) Nach Art. 85 Abs. 1 AVIG gehört es zu den Aufgaben der kantonalen Amtsstellen, unter anderem Arbeitslose zu beraten (lit. a), ihnen Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG, d.h. zum Besuch von Umschulungs- und Weiterbildungskursen, zu erteilen (lit. c) und sie im Falle der Nichtbefolgung solcher Weisungen in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (lit. g i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist im Kanton Aargau das KIGA bzw. AWA (vgl. § 2 des Einführungsgesetzes zum AVIG vom 20. August 1985 [EG AVIG] i.V.m. § 2 der Verordnung zum EG AVIG vom 24. März 1986). b) Im Rahmen der AVIG-Revision vom 23. Juni 1995 wurden die Kantone beauftragt, regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einzurichten und diesen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter zu übertragen (Art. 85b Abs. 1 und 113 Abs. 2 lit. c AVIG). Diese Bestimmung wurde auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt (Art. 121 Abs. 2 AVIG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1995, AS 1996 S. 293). Der Regierungsrat des Kantons Aargau erliess in der Folge am 17. April 1996 die kantonale Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV- Verordnung) und setzte diese auf den 28. Juni 1996 mit Geltungsdau- er bis zum Inkrafttreten des revidierten EG AVIG, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997, in Kraft (§ 10 Abs. 1 RAV-Verordnung). Mit Verordnungsänderung vom 19. November 1997 wurde § 10 2002 Prozessrecht 113 Abs. 1 RAV-Verordnung aufgehoben (in Kraft seit 1. Januar 1998; AGS 1997 S. 390). Gemäss § 1 RAV-Verordnung betreibt der Kanton Aargau regio- nale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wobei das Departement des Innern deren Standorte und Zuständigkeitsregionen bestimmt und zudem RAV-Zweigstellen einrichten kann. Nach § 2 Abs. 1 RAV- Verordnung unterstützen und fördern die RAV Stellensuchende, ins- besondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte, bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und beraten und informieren in Arbeits- markt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen. Nach § 2 Abs. 2 RAV-Verordnung überträgt das Departement des Innern den RAV schrittweise jene in Art. 85 Abs. 1 AVIG aufgeführten Aufgaben der kantonalen Amtsstelle, die zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 erge- benden Tätigkeiten erforderlich sind. c) Das Departement des Innern hat die Kompetenz des AWA zum Erlass von Einstellungsverfügungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bis heute nicht an die RAV übertragen. Damit fehlte es dem RAV Zofingen vorliegend an der Befugnis zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefol- gung der Anweisung zum Besuch des Beschäftigungsprogramms. Diese Befugnis kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der zu- ständigen Personalberaterin in einer Zusatzvereinbarung zum Anstel- lungsvertrag vom AWA die Kompetenz zum Erlass von Einstellungs- verfügungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingeräumt wird (vgl. Erw. Ziff. 1c hievor). Die angefochtene Verfügung ist da- her wegen fehlender Zuständigkeit des RAV Zofingen zu ihrem Er- lass ungültig und dementsprechend in Gutheissung der dagegen erho- benen Beschwerde aufzuheben. 3. Eine vom RAV erlassene Einstellungsverfügung könnte auch nach erfolgter Übertragung der entsprechenden Befugnis durch das Departement des Innern im Anfechtungsfall nicht geschützt werden. Die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Zuständigkeit der RAV vom Regierungsrat an das Departement des Innern widerspricht § 91 Abs. 5 KV, wonach die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtsetzung nicht übertragen werden darf. Entsprechend ist § 2 114 Versicherungsgericht 2002 Abs. 2 der RAV-Verordnung, wonach dem Departement des Innern der Entscheid überlassen ist, ob und welche Aufgaben des AWA im Sinne von Art. 85 Abs. 1 AVIG den RAV übertragen werden, verfas- sungswidrig. 2002 Prämienverbilligung 115 II. Prämienverbilligung 37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG Möglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei wesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. No- vember 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prä- mienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Ver- hältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massge- benden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steu- erveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...) c) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorste- henden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des Jahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranla- gung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss definitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen über der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund-