Im Bereich der Prämienverbilligung vertritt die SVA somit die Rechtsanwendungsinteressen des Gemeinwesens. In Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe handelt sie demzufolge als "Amtsstelle" im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG (dazu auch AGVE 1977 S. 120 f.), weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Dies entspricht auch der Praxis auf Bundesebene, wonach die Kostenbefreiung generell für alle Träger 112 Versicherungsgericht 2002 öffentlicher Aufgaben angewandt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 329).