Danach haben im Beschwerdeverfahren die beteiligten Amtsstellen in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen (§ 35 Abs. 1 VRPG). Die Sozialversicherungsanstalt ist zwar keine Amtsstelle im engeren Sinne, sondern eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt, doch wurde ihr vom Regierungsrat der Vollzug der im Krankenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Prämienverbilligung übertragen (Art. 65 KVG i.V.m. § 24 Abs. 1 EG KVG). Im Bereich der Prämienverbilligung vertritt die SVA somit die Rechtsanwendungsinteressen des Gemeinwesens.