3. Bei Gutheissung der Beschwerde wird der beschwerdeführenden Partei der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Der Sozialversicherungsanstalt (SVA) als unterliegenden Partei sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bezüglich der Kostenfrage verweist § 31 Abs. 4 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]. Danach haben im Beschwerdeverfahren die beteiligten Amtsstellen in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen (§ 35 Abs. 1 VRPG).