Es ist daher auch beim aargauischen KZG für den Arbeitnehmerbegriff auf denjenigen des AHVG abzustellen. Auch nach aargauischem KZG kann daher nur anspruchsberechtigt sein, wer massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielt (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts i.S. N.C. vom 18. August 1998 [BE.98.00101], Erw. 2d). Auf welche Gründe sich schliesslich der aargauische Gesetzgeber bezüglich der Beschränkung des Kinderzulagenanspruchs auf Arbeitnehmer gestützt hat, ist den Materialien zum KZG nicht zu entnehmen (Sitzungsprotokoll der Grossratssitzung vom 19. Februar und 30. April 1963);