1996, Rz. 7.5 mit Hinweisen). c) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt in allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern Arbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommensgrenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösender Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri, 112 Versicherungsgericht 2001