Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzulagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG).