{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2001-35_2001-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4177", "Checksum": "a1f2d84910c0dffd84a4771a10ca8b4e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.12.2001 AGVE_2001_35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw. 2a und c).\n- Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Personengesamtheiten (Erw. 2b).\n\n110 Versicherungsgericht 2001\n\n35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG\nBeschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1)\n§ 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG\n- Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Arbeitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw.\n2a und c).\n- Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Personengesamtheiten (Erw. 2b).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 und § 35 des aargauischen Gesetzes\nüber Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963\ni.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG sind die von einer Verfügung Betroffenen sowie Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie (und Geschwister des Rentenansprechers) zur Beschwerde legitimiert (vgl.\ndazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 576).\nb) Weil grundsätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den für beide Ehegatten verlangten Kinderzulagen (für den\ngleichen Zeitraum) besteht, in casu Arbeitsverhältnisse beim gleichen\nArbeitgeber reklamiert werden und die Ehefrau auch unter dem\nAspekt der Vertretungsbefugnis zur Beschwerde legitimiert wäre,\nwird die Beschwerdelegitimation beider Ehegatten angenommen.\nAuf die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Ehefrau einzutreten.\n2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen.\n2001 Kinderzulagen 111\n\nDer Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem\nLohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzulagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen\nFamilienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG).\nGegen die aufgrund des KZG erlassenen Verfügungen der Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim\nObergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 32\nKZG). Zuständig ist das Versicherungsgericht (§§ 52 und 42 Abs. 3\nGOD).\nb) Gemäss § 35 KZG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV beurteilt sich der Status selbständigerwerbender Personen nach den ahvrechtlichen Regelungen. Nach diesen sind für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig: Eigentümer, Nutzniesser und\nPächter gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sowie die Teilhaber von Kol-\nlektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen\nErwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische\nPersönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Während bei Kollektiv- und\nKommanditgesellschaften ein wirtschaftlicher Zweck vermutet wird,\nsomit alle Teilhaber unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen\nMitarbeit und Mitverantwortung beitragspflichtig sind, gelten Teilhaber anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit\nnur soweit als beitragspflichtig, als diese einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. zum Ganzen: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 7.5 mit\nHinweisen).\nc) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt\nin allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern\nArbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in\nnichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommensgrenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösender Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri,\n112 Versicherungsgericht 2001\n\n"}