110 Versicherungsgericht 2001 35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG Beschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1) § 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG - Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Ar- beitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitneh- merbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw. 2a und c). - Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Perso- nengesamtheiten (Erw. 2b). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. De- zember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 und § 35 des aargauischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG sind die von einer Verfügung Betroffe- nen sowie Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie (und Ge- schwister des Rentenansprechers) zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 576). b) Weil grundsätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang zwi- schen den für beide Ehegatten verlangten Kinderzulagen (für den gleichen Zeitraum) besteht, in casu Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber reklamiert werden und die Ehefrau auch unter dem Aspekt der Vertretungsbefugnis zur Beschwerde legitimiert wäre, wird die Beschwerdelegitimation beider Ehegatten angenommen. Auf die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Ehefrau einzutre- ten. 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeit- nehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohn- oder Ge- schäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder eine Betriebs- stätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen. 2001 Kinderzulagen 111 Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt min- destens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Al- tersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzu- lagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zula- gen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des An- spruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG). Gegen die aufgrund des KZG erlassenen Verfügungen der Fa- milienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 32 KZG). Zuständig ist das Versicherungsgericht (§§ 52 und 42 Abs. 3 GOD). b) Gemäss § 35 KZG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV beur- teilt sich der Status selbständigerwerbender Personen nach den ahv- rechtlichen Regelungen. Nach diesen sind für die Alters- und Hinter- lassenenversicherung beitragspflichtig: Eigentümer, Nutzniesser und Pächter gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sowie die Teilhaber von Kol- lektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Während bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ein wirtschaftlicher Zweck vermutet wird, somit alle Teilhaber unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen Mitarbeit und Mitverantwortung beitragspflichtig sind, gelten Teil- haber anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit nur soweit als beitragspflichtig, als diese einen Erwerbszweck ver- folgen (vgl. zum Ganzen: Hanspeter Käser, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 7.5 mit Hinweisen). c) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unter- haltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt in allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern Arbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommens- grenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösen- der Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri, 112 Versicherungsgericht 2001 Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Innerrho- den, St. Gallen, Graubünden und Genf). Schliesslich wird in drei Kantonen (Freiburg, Wallis und Jura) unter bestimmten Vorausset- zungen auch bei nichterwerbstätigen Eltern die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern berücksichtigt. Die Arten und Ansätze dieser kantonalrechtlichen Familienzulagen werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) regelmässig veröffentlicht, letztmals mit Stand vom 1. Januar 2001 in AHI 2001/1, insbes. S. 6 (vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., S. 100; Gertrud Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversiche- rung, 1997, S. 169 ff.). Der Kanton Aargau hat - wie oben in Ziff. 2a festgehalten - in § 4 Abs. 2 KZG nur die Arbeitnehmer (der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber) als kinderzulagenberechtigt erklärt. Für den vom Gesetz selber nicht definierten Arbeitnehmerbegriff wird zwar nicht aus- drücklich auf das AHVG verwiesen, doch wird in § 35 KZG - wie schon mehrfach erwähnt - das AHVG für alle Fragen sinngemäss als anwendbar erklärt, für die das KZG keine Regelung enthält. Es ist daher auch beim aargauischen KZG für den Arbeitnehmerbegriff auf denjenigen des AHVG abzustellen. Auch nach aargauischem KZG kann daher nur anspruchsberechtigt sein, wer massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielt (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts i.S. N.C. vom 18. August 1998 [BE.98.00101], Erw. 2d). Auf welche Gründe sich schliesslich der aargauische Gesetzgeber bezüglich der Beschränkung des Kinderzu- lagenanspruchs auf Arbeitnehmer gestützt hat, ist den Materialien zum KZG nicht zu entnehmen (Sitzungsprotokoll der Grossratssit- zung vom 19. Februar und 30. April 1963); doch ist die Regelung in jedem Fall klar und kommt der Einbezug von Selbständigerwerben- den nicht in Frage, da eben gerade keine gesetzliche Grundlage vor- liegt. Anzumerken ist, dass nach dem aargauischen KZG auch keine freiwillige Unterstellung der Selbständigerwerbenden mit entspre- chender Beitragszahlungspflicht besteht. Verwaltungsgericht 2001 Normenkontrolle 115 I. Normenkontrolle 36 Brandschutz; inzidente Normenkontrolle. - § 90 Abs. 4 KV hat den Sinn eines "Verwerfungsmonopols" (Erw. 4/a). - Prüfung von § 48 Abs. 2 BSV auf seine Verfassungs- und Gesetzmäs- sigkeit: Gesetzliche Vorgaben zum baulichen und betrieblichen Brandschutz (Erw. 4/b/bb); § 48 Abs. 2 BSV als Ausnahmeregelung für Büro- und Schulbauten (Erw. 4/b/cc/aaa); Begründung für die schematisierende Festlegung eines Grundflächen-Schwellenwerts hin- sichtlich der Zulassung offener Treppenanlagen (Erw. 4/b/cc/bbb); die Differenzierung zwischen Büro- und Schulbauten in Bezug auf das Grundflächenkriterium ist vor dem Hintergrund der unterschied- lichen mobilen Brandbelastung sachlich gerechtfertigt (Erw. 4/b/cc/aaa). - Rechtsanwendung: Ausbildung eines Treppenhauses mit Fluchtweg- funktion als Brandabschnitt nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BSV (Grundvariante; Erw. 5/a); keine Ersatzmassnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 BSG, weil der Personenschutz die Bereitstellung eines zweiten Fluchtwegs erfordert (Erw. 5/b); Erstellung einer zweiten aussenliegenden Fluchttreppe als Alternativvariante (Erw. 5/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juni 2001 in Sachen F. AG gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligungsfähig- keit des Projektänderungsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 vom 2. Juni 1998 unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes. Ursprüng- lich war vorgesehen, im viergeschossigen Büroneubau ein gegen die Büroräumlichkeiten und gegen den Lichthof als Brandabschnitt aus-