ten. 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen.