Das Begehren der Beschwerdeführerin ist demzufolge gestützt auf das KZG, jedoch ohne Beachtung der genannten Norm zu beurteilen. Soweit sich durch die Nichtanwendbarkeit dieser Norm eine Gesetzeslücke ergibt, so ist dieser Mangel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Lückenfüllung zu lösen; die angesprochene Rückwirkungsproblematik stellt sich mithin in diesem Zusammenhang gar nicht. 110 Versicherungsgericht 2001