Mit dem Entscheid von 1998 konnte denn auch keine gefestigte Praxis geändert werden. d) Da somit weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung vorliegt, sind die von der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten (und von der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides beigezogenen) Grundsätze bezüglich der Rückwirkung bei derartigen Fällen der Änderung der Rechtsgrundlage in concreto nicht anwendbar. Allein massgebend ist, dass § 2 Abs. 2 KZG als verfassungswidrig erklärt wurde und daher keine Anwendung finden darf. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist demzufolge gestützt auf das KZG, jedoch ohne Beachtung der genannten Norm zu beurteilen.