Eine Praxisänderung kann schliesslich nur dann vorliegen, wenn vorgängig über längere Zeit eine gefestigte Gerichtspraxis bestanden hat, d.h. ein Gericht muss in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden haben und so eine Vertrauensbasis auch für zukünftige Fälle begründet haben. Im vorliegenden Fall bestand vor dem Urteil vom 18. August 1998 aber keine Praxis des aargauischen Versicherungsgerichts, wonach § 2 Abs. 2 KZG verfassungskonform und demzufolge uneingeschränkt anwendbar sei. Mit dem Entscheid von 1998 konnte denn auch keine gefestigte Praxis geändert werden. d)