wirkt somit faktisch wie eine Ungültigerklärung (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, S. 594, N 1798). Die formelle Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Rechtsnorm ist jedoch ausschliesslich Sache der zuständigen Rechtssetzungsorgane. Eine Praxisänderung kann schliesslich nur dann vorliegen, wenn vorgängig über längere Zeit eine gefestigte Gerichtspraxis bestanden hat, d.h. ein Gericht muss in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden haben und so eine Vertrauensbasis auch für zukünftige Fälle begründet haben.