{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-01-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2001-34_2001-01-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4176", "Checksum": "ab69200eac85ceb9367c874fd69f8bd0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.01.2001 AGVE_2001_34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 26quinquies KZG Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu beurteilen (Erw. 3c und d)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:45", "Checksum": "b2257cff77f05fef7d6c42b08435fd58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.01.2001 AGVE_2001_34\nRegeste:\n§ 26quinquies KZG Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu beurteilen (Erw. 3c und d).\n\n108 Versicherungsgericht 2001\n\nunter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen.\n§ 27 Abs. 1 KZV\nDer Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen\nbeweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in\nKosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration\nausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.\n\nEntscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001\nin Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P.\n\n34 § 26quinquies KZG\nWird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm\nfestgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung\nund der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu beurteilen (Erw. 3c und d).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar\n2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es\nsich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August\n1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und\nauch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen\nVerfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG)\nüberprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht\nzur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht\nlediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig\nzu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu\nversagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis\nnicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid\n2001 Kinderzulagen 109\n\nwirkt somit faktisch wie eine Ungültigerklärung (Häfelin/Haller,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, S. 594, N 1798).\nDie formelle Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Rechtsnorm\nist jedoch ausschliesslich Sache der zuständigen Rechtssetzungsorgane.\nEine Praxisänderung kann schliesslich nur dann vorliegen,\nwenn vorgängig über längere Zeit eine gefestigte Gerichtspraxis\nbestanden hat, d.h. ein Gericht muss in mehreren Fällen jeweils\ngleich entschieden haben und so eine Vertrauensbasis auch für zukünftige Fälle begründet haben. Im vorliegenden Fall bestand vor\ndem Urteil vom 18. August 1998 aber keine Praxis des aargauischen\nVersicherungsgerichts, wonach § 2 Abs. 2 KZG verfassungskonform\nund demzufolge uneingeschränkt anwendbar sei. Mit dem Entscheid\nvon 1998 konnte denn auch keine gefestigte Praxis geändert werden.\nd) Da somit weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung\nvorliegt, sind die von der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten\n(und von der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides\nbeigezogenen) Grundsätze bezüglich der Rückwirkung bei derartigen\nFällen der Änderung der Rechtsgrundlage in concreto nicht anwendbar. Allein massgebend ist, dass § 2 Abs. 2 KZG als verfassungswidrig erklärt wurde und daher keine Anwendung finden darf. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist demzufolge gestützt auf das KZG,\njedoch ohne Beachtung der genannten Norm zu beurteilen. Soweit\nsich durch die Nichtanwendbarkeit dieser Norm eine Gesetzeslücke\nergibt, so ist dieser Mangel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze\nder Lückenfüllung zu lösen; die angesprochene Rückwirkungsproblematik stellt sich mithin in diesem Zusammenhang gar nicht.\n110 Versicherungsgericht 2001\n\n35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG\nBeschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1)\n§ 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG\n- Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Arbeitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw.\n2a und c).\n- Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Personengesamtheiten (Erw. 2b).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt\n\nAus den Erwägungen\n\n"}