3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und auch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen Verfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG) überprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen.