{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-09-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2001-33_2001-09-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4175", "Checksum": "f0d81f8b042fc7ded342492f0e1e96d4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.09.2001 AGVE_2001_33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV\nAusländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen.\n§ 27 Abs. 1 KZV\nDer Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:22", "Checksum": "6162072fc5952d194373a6c04f3dd8f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.09.2001 AGVE_2001_33\nRegeste:\n§ 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV\nAusländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen.\n§ 27 Abs. 1 KZV\nDer Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.\n\n2001 Kinderzulagen 107\n\nII. Kinderzulagen\n\n32 § 2 Abs. 2 KZG\nDie Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte\nnicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswidrig (Erw. 1c).\nFür die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. November 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses\nGesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass\ndiese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute:\nArt. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwendbar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen,\ndie einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG\nerzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen\nseien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und\ndes Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270\nff.).\n\n33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV\nAusländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt\nsowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland\nwohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder\n108 Versicherungsgericht 2001\n\nunter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen.\n§ 27 Abs. 1 KZV\nDer Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen\nbeweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in\nKosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration\nausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.\n\nEntscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001\nin Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P.\n\n34 § 26quinquies KZG\nWird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm\nfestgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung\nund der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu beurteilen (Erw. 3c und d).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar\n2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es\nsich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August\n1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und\nauch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen\nVerfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG)\nüberprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht\nzur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht\nlediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig\nzu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu\nversagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis\nnicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid\n"}