2001 Kinderzulagen 107 II. Kinderzulagen 32 § 2 Abs. 2 KZG Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswid- rig (Erw. 1c). Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Quali- fikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Novem- ber 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X. Aus den Erwägungen 1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepart- ners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsge- richt des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute: Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwend- bar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen seien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270 ff.). 33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder 108 Versicherungsgericht 2001 unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig aner- kannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeit- nehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001 in Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P. 34 § 26quinquies KZG Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu be- urteilen (Erw. 3c und d). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar 2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA Aus den Erwägungen 3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und auch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen Verfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG) überprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis nicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weite- ren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid