1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute: Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwendbar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen seien.