Bei der Taggeldversicherung nach VVG handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 107), sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis, weshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG der Zivilrichter für diesbezügliche Streitigkeiten zuständig ist. Das angerufene Versicherungsgericht ist daher für die Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG nicht zuständig, weshalb auf diesen Teil des Begehrens nicht einzutreten ist. 2001 Kinderzulagen 107 II. Kinderzulagen