Diese Bestimmung entspricht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein kostenloses, einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG unterliegen die Zusatzversicherungen, welche von den Krankenkassen zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeboten werden können, dem VVG (materiell), für entsprechende Klagen (nicht Beschwerden) ist jedoch gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG das Versicherungsgericht zuständig.