SAR 837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zuständig. Gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG ist es auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zuständig. Diese Bestimmung entspricht Art.