Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten Taggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG zuständig ist. Das KVG selber erwähnt die Taggeldversicherung nach VVG nirgends. Gemäss § 32 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR 837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zuständig.