über Leistungen der sozialen Krankenpflegeversicherung bzw. der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG entscheiden, was sie in der Verfügung auch ausdrücklich festhielt. Entsprechend beurteilte sie im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 1999 auch nur die Taggeldansprüche des Versicherten nach Art. 67 ff. KVG. (...) 5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift, es seien ihm die Taggeldleistungen gemäss der Versicherungspolice auszurichten. Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten Taggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG.