{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2001-31_2001-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4173", "Checksum": "1aa18d0bd07891961f0de25d1bfdd632"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 30.05.2001 AGVE_2001_31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Prozessrecht\n\n31 § 32 EG KVG\nDas Versicherungsgericht ist für Streitigkeiten über die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG und die Zusatzversicherungen zuständig.\nFür Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse betreffend Taggeldleistungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist\nder Zivilrichter zuständig (Erw. 5)\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Mai\n2001 in Sachen Z. gegen Krankenkasse Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Z. hat bei der Krankenkasse Z. ein Kranken- bzw. Unfalltaggeld in der Höhe von Fr. 200.-- versichert. Dabei handelt es sich\neinerseits um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff.\nKVG (Versicherungsdeckung: Fr. 30.--) sowie um eine solche gemäss Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsdeckung:\nFr. 170.--).\nb) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung\nund der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG\nsind die Krankenkassen befugt und verpflichtet, bei Streitigkeiten\nmit Versicherten auf Verlangen Verfügungen zu erlassen (Art. 80\nAbs. 1 KVG). Gegen eine eröffnete Verfügung kann zunächst\nEinsprache beim Versicherer (Art. 85 Abs. 1 KVG) und sodann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 86\nAbs. 1 KVG) erhoben werden. Insofern ist im Bereich der sozialen\nKrankenversicherung das Beschwerdeverfahren anwendbar.\nMit der am 16. November 1999 ergangenen Verfügung konnte\ndie Krankenkasse Z. gemäss den vorstehenden Ausführungen nur\n104 Versicherungsgericht 2001\n\nüber Leistungen der sozialen Krankenpflegeversicherung bzw. der\nfreiwilligen Taggeldversicherung nach KVG entscheiden, was sie in\nder Verfügung auch ausdrücklich festhielt. Entsprechend beurteilte\nsie im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 1999 auch nur die\nTaggeldansprüche des Versicherten nach Art. 67 ff. KVG.\n(...)\n5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift,\nes seien ihm die Taggeldleistungen gemäss der Versicherungspolice\nauszurichten. Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten\nTaggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG.\nDiesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG zuständig ist.\nDas KVG selber erwähnt die Taggeldversicherung nach VVG\nnirgends. Gemäss § 32 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes\nzum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR\n837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des\nKVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter\nsich, mit Versicherten oder Dritten zuständig. Gemäss § 32 Abs. 2\nEG KVG ist es auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus\nZusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zuständig. Diese Bestimmung entspricht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein kostenloses, einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in\ndem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die\nBeweise nach freiem Ermessen würdigt.\nGemäss Art. 12 Abs. 3 KVG unterliegen die Zusatzversicherungen, welche von den Krankenkassen zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeboten werden können, dem\nVVG (materiell), für entsprechende Klagen (nicht Beschwerden) ist\njedoch gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG das Versicherungsgericht zuständig.\nEine § 32 Abs. 2 EG KVG entsprechende Regelung betreffend\nTaggeldversicherungen nach VVG fehlt. Das Versicherungsgericht\nhat denn auch wiederholt festgehalten, dass Taggeldversicherungen\n2001 Prozessrecht 105\n\nnach VVG keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 KVG\nbzw. § 32 EG KVG darstellen (a.M. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 30 Rz 57).\nDies ergibt sich bereits aus der Systematik des KVG selber, welches\nim 2. Titel über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung die\nZusatzversicherungen erwähnt und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung (nach KVG) regelt. Bei der Taggeldversicherung\nnach VVG handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung (Alfred\nMaurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt\na.M. 1996, S. 107), sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis, weshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG\nder Zivilrichter für diesbezügliche Streitigkeiten zuständig ist. Das\nangerufene Versicherungsgericht ist daher für die Streitsache betreffend Taggeldversicherung nach VVG nicht zuständig, weshalb auf\ndiesen Teil des Begehrens nicht einzutreten ist.\n2001 Kinderzulagen 107\n\nII. Kinderzulagen\n\n32 § 2 Abs. 2 KZG\nDie Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte\nnicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswidrig (Erw. 1c).\nFür die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. November 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X.\n\n"}