Damit liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber den nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten vor. Die Ausrichtung einer betragsmässig höheren vollen Zulage resultiert im vorliegenden Fall aus den kantonal geregelten Kinderzulagenordnungen mit unterschiedlicher Höhe der Kinderzulagen und ist letztlich als Folge des Föderalismus anzusehen. Verwaltungsgericht 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des ... 97 I. Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts