, Bern 1999, S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausserdem ist bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung unklar, ob sie im umgekehrten Fall - wenn die Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Aargau höher wären als diejenigen im Kanton Luzern – ebenfalls die Differenz der Zulage der Ehefrau zur vollen Zulage ausgleichen und damit dem Beschwerdeführer eine prozentual über seinem Arbeitspensum liegende Kinderzulage ausrichten würde.