Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzulagenordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum entsprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benachteiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbstätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht. Mit dieser Vorgehensweise würde eine Rechtsungleichheit geschaffen, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Behandlung der Zulagenberechtigten rechtfertigen würde (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).