60% der vollen Zulage im Kanton Aargau beträgt, obwohl er unbestrittenermassen bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitspensum in diesem Umfang leistet (vgl. Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1999). Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzulagenordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum entsprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benachteiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbstätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht.