(...) f) Die Berechnungsart, wonach die Kinderzulagen nach dem entsprechenden Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulagenordnung ausgerichtet werden, verdient zweifelsohne den Vorzug, weil nur sie als sachgerecht anzusehen ist und überdies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des (aargauischen) Kinderzulagengesetz steht.