7 und Sitzungsprotokoll der Grossratskommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzahlung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als 100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies sowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann ausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während mindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Daraus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang