3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift auslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn und Zweck der vorliegenden Regelung „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar nicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet werden soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossratskommission vom 7. Januar 1963, S. 7).