{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2000-29_2000-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4303", "Checksum": "bdec8c93cf360fb86cb57a3d6367b4cc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.08.2000 AGVE_2000_29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f).\n\n90 Versicherungsgericht 2000\n\nund die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie\nden Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unterbreite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu\nüber eine Rückforderung verfüge.\n\n29 § 8 Abs. 6 KZG.\nDer Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht\nmehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung.\nAufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein\nin verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliesslich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung\nder nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet\n(Erw. 3c und f).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August\n2000 in Sachen P.S. gegen T. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. (...)\nc) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8\nAbs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzulagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberechtigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern\ndadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der\nNebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ unterschiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen,\ndass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle\nZulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder\ndass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig\n2000 Versicherungsgericht 91\n\nnicht mehr als Fr. 150.— betragen darf, wie dies von der Beschwerdegegnerin sinngemäss vertreten wird. Da der Wortlaut des Gesetzes\nsomit nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind,\nmuss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des\nSinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist\nebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 124\nV 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn\neines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift\nauslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn\nund Zweck der vorliegenden Regelung „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar\nnicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet werden soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom\n5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossratskommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzahlung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als\n100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies\nsowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann\nausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats\nbeim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während\nmindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Daraus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang\nvon 100% nach dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers zu bemessen\nist. Dass eine volle Zulage betragsmässig dem im Kanton Aargau\ngeltenden Ansatz von Fr. 150.— pro Kind zwingend entsprechen\nmuss, ist nicht naheliegend. Indem jeder Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Kanton Aargau eine seinem Arbeitspensum entsprechend\nprozentual abgestufte Kinderzulage erhält, ist eine Gleichbehandlung\nder nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet.\n92 Versicherungsgericht 2000\n\n"}