90 Versicherungsgericht 2000 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unter- breite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu über eine Rückforderung verfüge. 29 § 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahin- gehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) ha- ben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Ar- beitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliess- lich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August 2000 in Sachen P.S. gegen T. AG. Aus den Erwägungen 3. (...) c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8 Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzu- lagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberech- tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Ge- setz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ unter- schiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig 2000 Versicherungsgericht 91 nicht mehr als Fr. 150.— betragen darf, wie dies von der Beschwer- degegnerin sinngemäss vertreten wird. Da der Wortlaut des Gesetzes somit nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berück- sichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 124 V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift auslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn und Zweck der vorliegenden Regelung „sofern dadurch keine Dop- pelzahlung erfolgt“ liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar nicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet wer- den soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossrats- kommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzah- lung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als 100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies sowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbe- schäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teil- zeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann ausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während mindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Dar- aus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang von 100% nach dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers zu bemessen ist. Dass eine volle Zulage betragsmässig dem im Kanton Aargau geltenden Ansatz von Fr. 150.— pro Kind zwingend entsprechen muss, ist nicht naheliegend. Indem jeder Arbeitnehmer eines Arbeit- gebers im Kanton Aargau eine seinem Arbeitspensum entsprechend prozentual abgestufte Kinderzulage erhält, ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewähr- leistet. 92 Versicherungsgericht 2000 (...) f) Die Berechnungsart, wonach die Kinderzulagen nach dem entsprechenden Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der je- weiligen Zulagenordnung ausgerichtet werden, verdient zweifels- ohne den Vorzug, weil nur sie als sachgerecht anzusehen ist und überdies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des (aar- gauischen) Kinderzulagengesetz steht. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine Teilzulage haben soll, welche der Differenz der Zulage seiner Ehefrau zur vol- len Zulage gemäss § 7 Abs. 1 KZG entspricht bzw. (aufgrund der höheren Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Luzern) weniger als 60% der vollen Zulage im Kanton Aargau beträgt, obwohl er unbe- strittenermassen bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitspensum in die- sem Umfang leistet (vgl. Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1999). Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzula- genordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum ent- sprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benach- teiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbs- tätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht. Mit dieser Vorgehensweise würde eine Rechtsungleichheit geschaffen, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Be- handlung der Zulagenberechtigten rechtfertigen würde (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausserdem ist bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf- fassung unklar, ob sie im umgekehrten Fall - wenn die Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Aargau höher wären als diejenigen im Kanton Luzern – ebenfalls die Differenz der Zulage der Ehefrau zur vollen Zulage ausgleichen und damit dem Beschwerdeführer eine prozentual über seinem Arbeitspensum liegende Kinderzulage aus- richten würde. Bei der nach Arbeitspensum prozentual abgestuften Ausrichtung der Zulagen nach der jeweiligen kantonalen Zulagen- ordnung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2000 Versicherungsgericht 93 keine Doppelzahlung gemäss § 8 Abs. 6 KZG vor, da die Ehefrau (ab 1. August 1999) einer Beschäftigung im Umfang von nunmehr 40% und der Beschwerdeführer einer solchen im Umfang von 60% nach- gehen, somit beide zusammen ein Arbeitspensum von 100% leisten. Damit beanspruchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr als eine volle Kinderzulage. Dass diese aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze gegenüber einem ausschliesslich im Kan- ton Aargau beschäftigten Ehepaar betragsmässig höher ausfällt, än- dert nichts daran. Damit liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber den nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten vor. Die Ausrichtung einer betragsmässig höheren vollen Zulage resultiert im vorliegenden Fall aus den kantonal geregelten Kinderzulagenord- nungen mit unterschiedlicher Höhe der Kinderzulagen und ist letzt- lich als Folge des Föderalismus anzusehen. Verwaltungsgericht 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des ... 97 I. Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 30 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Regionalverkehrs. - Rechtsgleichheit in der Gesetzgebung (Erw. 2) - Abweichen vom Legalitätsprinzip im Härtefall gemäss § 13 ÖVD (Einzelfallgerechtigkeit) ? (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Mai 2000 in Sachen Einwohnergemeinde Suhr gegen Regierungsrat. Sachverhalt Gestützt auf ÖVG und ÖVD verfügte der Regierungsrat für die Gemeinde Suhr den zu leistenden Gemeindebeitrag an die Kosten des öffentlichen Regionalverkehrs. Die Gemeinde Suhr zweifelte nicht an der Richtigkeit der Berechnung, beantragte aber mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die Bahnfahren ab Suhr seien zwar dreifach zu zählen, aber nur zu 50 % anzurechen. Aus den Erwägungen 2. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht geltend, die undiffe- renzierte Anwendung der Bestimmungen des ÖVD führe unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass rund die Hälfte der Wohnbevöl- kerung im Aarauer Feld Wohnsitz habe und damit aus den Bahnab- fahrten absolut keinen Nutzen ziehe, sowie mit Blick auf die Tatsa- che, dass drei Verkehrsträger dieselben und im Übrigen ungenügen- den Leistungen erbrächten, zu einem für die Einwohnergemeinde Suhr stossenden Ergebnis und zu einer ungerechtfertigten Benach-