29 § 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliesslich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar.