85 Abs. 1 lit. d AVIG sowie Art. 24 AVIV keine Kompetenz der Arbeitslosenkassen zur Abweisung eines Entschädigungsantrags wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Allein die kantonale Amtsstelle ist befugt, einem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise abzusprechen. Die angefochtene Verfügung ist daher als kompetenzwidrig aufzuheben 90 Versicherungsgericht 2000