Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Praktikum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V 266 Erw. 4). Die angefochtene Verfügung kann mit anderen Worten nur im Sinne einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bestätigt werden. Hierzu bedürfte es aber einer vorgängigen Verfügung des KIGA. Nach gefestigter Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil vom 21. Januar 1997 i.S. A.P./OeALK, BE.96.00611) besteht aufgrund von Art. 85 Abs. 1 lit.