4). Bei einem entlöhnten Praktikum rechtfertigt es sich, je nach Umfang der Entlöhnung, etwas weniger streng zu sein, da der Versicherte hier doch immerhin einen Zwischenverdienst erzielt und die Arbeitslosenversicherung damit ein gewisses Interesse an seiner Tätigkeit hat. c) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Praktikum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V 266 Erw.