Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch grundsätzlich bereit sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufzugeben. In Zusammenhang mit dem Besuch von nicht bewilligten Kursen hat das EVG festgehalten, dass der betreffende Arbeitslose bereit und in der Lage sein muss, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 Erw. 4).