muss dies bedeuten, dass es nicht genügen kann, wenn der Versicherte seine Praktikumsstelle bei Finden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit innert der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen aufgeben kann. Es muss vielmehr verlangt werden, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort oder zumindest kurzfristig möglich ist. Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch grundsätzlich bereit sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufzugeben.