Es besteht kein Grund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und ihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit während einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonderbehandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende Tätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend schlechter entlöhnt wird.